Hier ein paar Antworten auf häufig gestellte Fragen: Es gab noch keinen Corona-Fall in Bad Füssing. Unser Haus ist nicht geschlossen. Eine Verbreitung über das Thermalwasser ist nicht möglich.
Und noch ein paar rechtliche Dinge: (siehe Quellenangabe am Ende des Textes)
Darf ein Feriengast die Buchung einer Ferienunterkunft kostenlos stornieren,
...wenn er aus allgemeiner Verunsicherung und Angst vor Ansteckung durch das Coronavirus nicht reisen möchte?
Nein. Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu erfüllen. Die Übernachtung in einer Ferienunterkunft ist in der Regel ein Mietverhältnis (in Ausnahmefällen gilt das Reiserecht). Solche Verträge sind nicht ordentlich kündbar, ein Widerrufsrecht gibt es nicht, ein Rücktrittsrecht grundsätzlich nur dann, wenn es vertraglich vereinbart ist. Der Mieter ist daher bei einer bestätigten Buchung grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Soweit vertraglich vereinbart, kann er gegebenenfalls gegen Gebühr stornieren.
...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, in dem mehrere Fälle von Corona-Erkrankungen bekannt geworden sind, ohne dass das Gebiet abgesperrt oder eine behördliche Warnung vor Reisen dorthin ausgesprochen wird? (Anmerk.: trifft auf Bad Füssing nicht zu!)
Nein. Ist die Wohnung zugänglich und ohne Ge-sundheitsgefahren (die sich aus der Benutzung der Wohnung ergeben) bewohnbar, kann der Gast nicht oder nur gegen eine möglicherweise vertraglich vereinbarte Stornogebühr kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, das aufgrund verstärkten Auftretens von Corona-Erkrankungen abgesperrt ist oder für das eine behördliche Warnung vorliegt?
Ja. Eine kostenlose Stornierung, aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund (z. B. Gefährdung der Gesundheit durch Benutzung der Wohnung/höherer Gewalt), ist dann denkbar, wenn die Wohnung nicht zugänglich ist (z. B. weil sie sich in einem abgesperrten Gebiet befindet) oder es in der Um-gebung der Wohnung zu einem erhöhten akuten Corona-Ausbruch kommt und das Gebiet von amtlicher Seite (z. B. Gesundheits- oder Innenministerien der Länder, Bundesministerien, Robert-Koch-Institut, örtliche Gesundheitsbehörden) als Risikogebiet eingestuft wird. In diesem Fall wäre es für den Gast entweder nicht möglich oder nicht zumutbar anzureisen. Für den Gastgeber kommt unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutz-gesetz in Betracht, wenn behördliche Maßnah-men (z. B. Quarantäne) angeordnet wurden.
..wenn er am Coronavirus erkrankt ist? Nein. Auch wenn der Feriengast (Mieter) persönlich verhindert ist, z. B. aufgrund einer Erkrankung (z. B. am Coronavirus), ist er zur Zahlung verpflichtet. Der Vermieter muss sich dann allerdings ersparte Aufwendungen (zum Beispiel durch Weitervermietung oder ersparte Stornierungen im Krisenfall Beispiel Coronavirus: Dieses Recht gilt für Gastgeber Betriebskosten) anrechnen lassen. Möglicherweise kann sich der Gast die Kosten von einer Reiserücktrittsversicherung erstatten lassen
....wenn die Unterkunft gebucht wurde, um z. B. eine Veranstaltung (z. B. Messe) zu besuchen, die aus Risikovorsorge gegen eine Corona-Epidemie abgesagt wurde?
Nein. Eine Stornierung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ kann im Regelfall nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Unter-kunft wurde explizit als Messeunterkunft (z. B. im Rahmen eines Pakets) angeboten.
Quelle: Deutscher Tourismusverband e.V.Schillstraße 9 · 10785 Berlin, Tel. 030 / 856 215-0