Laut BR24 werden ab Dienstag Schwimmbäder und Kinos geschlossen, somit wären auch die Füssinger Thermen betroffen.
Ab Mittwoch dann andere Geschäfte. Lebensmittelgeschäfte, Tankstellen, Apotheken, Banken bleiben offen.
Alles wird voraussichtlich in der Pressekonferenz von Ministerpräsident Söder am Montag um 10:00 Uhr bekantgegeben.
Nach wie vor gibt es keinen Corona Fall in Bad Füssing.
Im Haus:
Alles ist nutzbar! Thermalbad, Physiotherapie und Wellness-Studio sind geöffnet.
in Bad Füssing:
Geschäfte sind soweit geöffnet.
Veranstaltungen wie z.B. das Kurkonzerte finden statt.
Bei größeren Veranstaltungen ist die Personenzahl begrenzt.
Auch das Kino ist geöffnet.
Die Thermen sind geöffnet.
Das Spielcasino ist vorsorglich geschlossen worden.
Das ist ein kleiner Überlick vom heutigen Tag, aber alles kann sich stündlich ändern. Wir werden Sie informieren!
Hier noch der Text der offiziellen Bad Füssing Homepage: www.badfuessing.com
Informationen zum Coronavirus
Zur aktuellen Situation in Bad Füssing geben wir folgende Informationen:
1. In sämtlichen Bereichen wird höchste Aufmerksamkeit darauf gerichtet, dass die behördlicherseits angeordneten Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
2. Aus medizinisch und wissenschaftlicher Sicht besteht in Thermalbädern und Saunen aufgrund hoher Luftfeuchtigkeit und Temperatur äußerst geringe Wahrscheinlichkeit der Übertragung des COVID-19-Virus. Außerdem kann sich der Virus im Wasser nicht verbreiten.
3. Unter Berücksichtigung der staatlichen Verordnungen findet bis auf weiteres ein Großteil unserer Veranstaltungen statt.
Bitte informieren Sie sich tagesaktuell auf unserer Homepage oder telefonisch unter 08531 975-522.
Verfasser:Kur- und Gästeservice Bad Füssing
Hier ein paar Antworten auf häufig gestellte Fragen: Es gab noch keinen Corona-Fall in Bad Füssing. Unser Haus ist nicht geschlossen. Eine Verbreitung über das Thermalwasser ist nicht möglich.
Und noch ein paar rechtliche Dinge: (siehe Quellenangabe am Ende des Textes)
Darf ein Feriengast die Buchung einer Ferienunterkunft kostenlos stornieren,
...wenn er aus allgemeiner Verunsicherung und Angst vor Ansteckung durch das Coronavirus nicht reisen möchte?
Nein. Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu erfüllen. Die Übernachtung in einer Ferienunterkunft ist in der Regel ein Mietverhältnis (in Ausnahmefällen gilt das Reiserecht). Solche Verträge sind nicht ordentlich kündbar, ein Widerrufsrecht gibt es nicht, ein Rücktrittsrecht grundsätzlich nur dann, wenn es vertraglich vereinbart ist. Der Mieter ist daher bei einer bestätigten Buchung grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Soweit vertraglich vereinbart, kann er gegebenenfalls gegen Gebühr stornieren.
...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, in dem mehrere Fälle von Corona-Erkrankungen bekannt geworden sind, ohne dass das Gebiet abgesperrt oder eine behördliche Warnung vor Reisen dorthin ausgesprochen wird? (Anmerk.: trifft auf Bad Füssing nicht zu!)
Nein. Ist die Wohnung zugänglich und ohne Ge-sundheitsgefahren (die sich aus der Benutzung der Wohnung ergeben) bewohnbar, kann der Gast nicht oder nur gegen eine möglicherweise vertraglich vereinbarte Stornogebühr kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, das aufgrund verstärkten Auftretens von Corona-Erkrankungen abgesperrt ist oder für das eine behördliche Warnung vorliegt?
Ja. Eine kostenlose Stornierung, aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund (z. B. Gefährdung der Gesundheit durch Benutzung der Wohnung/höherer Gewalt), ist dann denkbar, wenn die Wohnung nicht zugänglich ist (z. B. weil sie sich in einem abgesperrten Gebiet befindet) oder es in der Um-gebung der Wohnung zu einem erhöhten akuten Corona-Ausbruch kommt und das Gebiet von amtlicher Seite (z. B. Gesundheits- oder Innenministerien der Länder, Bundesministerien, Robert-Koch-Institut, örtliche Gesundheitsbehörden) als Risikogebiet eingestuft wird. In diesem Fall wäre es für den Gast entweder nicht möglich oder nicht zumutbar anzureisen. Für den Gastgeber kommt unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutz-gesetz in Betracht, wenn behördliche Maßnah-men (z. B. Quarantäne) angeordnet wurden.
..wenn er am Coronavirus erkrankt ist? Nein. Auch wenn der Feriengast (Mieter) persönlich verhindert ist, z. B. aufgrund einer Erkrankung (z. B. am Coronavirus), ist er zur Zahlung verpflichtet. Der Vermieter muss sich dann allerdings ersparte Aufwendungen (zum Beispiel durch Weitervermietung oder ersparte Stornierungen im Krisenfall Beispiel Coronavirus: Dieses Recht gilt für Gastgeber Betriebskosten) anrechnen lassen. Möglicherweise kann sich der Gast die Kosten von einer Reiserücktrittsversicherung erstatten lassen
....wenn die Unterkunft gebucht wurde, um z. B. eine Veranstaltung (z. B. Messe) zu besuchen, die aus Risikovorsorge gegen eine Corona-Epidemie abgesagt wurde?
Nein. Eine Stornierung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ kann im Regelfall nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Unter-kunft wurde explizit als Messeunterkunft (z. B. im Rahmen eines Pakets) angeboten.
Quelle: Deutscher Tourismusverband e.V.Schillstraße 9 · 10785 Berlin, Tel. 030 / 856 215-0
Wir haben uns ein paar Gedanken gemacht, warum es gerade jetzt keinen Sinn macht auf eine Reise nach Bad Füssing zu verzichten.
7 Gründe, die durchaus für einen Urlaub im März 2020 in Bad Füssing sprechen
Es macht also überhaupt keinen Sinn auf das Schöne im Leben zu verzichten.
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Bad Füssing / Rottaler Bäderdreieck
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